Artikel zum Begriff ‘Stammkapital’

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Das Mindest-Stammkapital beträgt 25.000 €. Darauf muss allerdings nur die Hälfte, d.h. 12.500 € im Rahmen der Gründung eingezahlt werden. Der Restbetrag wird bilanziell als ausstehende Einlage behandelt. Das Stammkapital kann grundsätzlich auch als Sacheinlage erbracht werden. Allerdings werden dann im Zweifel Wertnachweise über den Einlagewert gefordert.


Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG

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Die UG ist eine Variante der GmbH und kann bereits mit einem Gründungskapital von 1 € gegründet werden. Jahresüberschüsse sind zu 25% in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis ein Stammkapital von 25.000 € erreicht ist. Bei den für Gründungsunternehmen typischen Anfangsverlusten und Investitionserfordernissen dürfte die praktische Führung der UG bei derart niedriger Kapitalausstattung allerdings nicht unkompliziert sein, da auch hier Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verhindert werden müssen.


Offene Handelsgesellschaft (OHG)

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Die Einzahlung eines Mindestkapitals ist nicht erforderlich. Entnahmen sind grundsätzlich ohne Beschränkungen möglich. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen. Steuerlich unterliegt die OHG der Gewerbesteuer. Die Gesellschaft ist steuerlich transparent, mit der Folge, dass der Unternehmensgewinn bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterworfen wird. Die Einkommensteuer, nach Anrechnung der Gewerbesteuer, entsteht damit unabhängig von einem Ausschüttungsbeschluss.


Kommanditgesellschaft (KG)

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Die Einzahlung eines Mindestkapitals ist nicht erforderlich. Entnahmen sind grundsätzlich ohne Beschränkungen möglich. Die Komplementär-Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen, die Kommanditisten haften nur mit der vereinbarten Haftsumme und damit beschränkt. Steuerlich unterliegt die KG der Gewerbesteuer. Die Gesellschaft ist steuerlich transparent, mit der Folge, dass der Unternehmensgewinn bei den Gesellschaftern (Komplementäre wie Kommanditisten) der Einkommensteuer unterworfen wird. Die Einkommensteuer, nach Anrechnung der Gewerbesteuer, entsteht damit unabhängig von einem Ausschüttungsbeschluss.


GmbH & Co. KG

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Die GmbH & Co. KG stellt eine Kombination aus KG und GmbH dar, bei der die Position des Vollhafters oder Komplementärs durch die GmbH, die wiederum nur beschränkt haftet, ausgefüllt wird. Die steuerliche Behandlung gleicht weitestgehend denen der KG.


Einzelunternehmen

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Der Einzelunternehmer hat kein Mindestkapital bereitzustellen. Sein Vermögen teilt sich in das Betriebsvermögen (Einzelunternehmen) und das Privatvermögen auf. Die Trennung kann steuerlich Probleme bereiten. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamt Privatvermögen und damit unbeschränkt.


Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG)

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Das MoMiG, im vollen Wortlaut Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, ist seit dem 1.11.2008 in Kraft. Das Gesetz hat zu folgenden Änderungen bzw. Gründungserleichterungen geführt Hier klicken um den ganzen Artikel zu lesen »