Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Dienstag, 30. Juni 2009 - Glossar
Die internationale Kritik an den Rechnungslegungsvorschriften des HGB hat der deutsche Gesetzgeber mit dem BilMoG beantwortet und damit eine echte und kostengünstigere Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) geschaffen. Das BilMoG ist am 29.5.2009 in Kraft getreten und führt zu folgenden Änderungen in der bisherigen Bilanzierungspraxis:
- Ausdrückliche Regelung der Zuordnung von Vermögensgegenständen. Diese sind grundsätzlich vom zivilrechtlichen Eigentümer zu bilanzieren. Nur wenn die Vermögensgegenstände einem Anderen wirtschaftlich zuzurechnen sind, werden sie bei diesem bilanziert.
- Für entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwerte besteht eine Aktivierungspflicht im Einzel- und Konzernabschluss. Die Abschreibung erfolgt grundsätzlich über einen Zeitraum von 5 Jahren. Die Verwendung einer längeren Abschreibungsdauer, wie z.B. der steuerlichen Abschreibungsdauer von 15 Jahren, erfordert nunmehr im Anhang eine gesonderte Begründung zur Wertentwicklung.
- Pensionsrückstellungen und die korrespondieren Ansprüche aus einer dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogenen Rückdeckungsversicherung sind zu saldieren. Ein aktivischer Überhang ist als „Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ zu aktivieren.
- Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurde ein Aktivierungswahlrecht eingeführt. Für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare, firmenwertähnliche immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, gilt nach wie vor ein Aktivierungsverbot. Für die Begriffe Forschung und Entwicklung wurden Legaldefinitionen eingeführt. Forschungskosten dürfen nicht aktiviert werden. Entwicklungskosten, verursacht durch die Anwendung von Forschungsergebnissen dürfen nun aktiviert werden. Voraussetzung für die Aktivierungsfähigkeit von Entwicklungskosten ist die zuverlässige Trennung der Forschungs- und Entwicklungsphasen. Zeitliches Trennkriterium ist der Zeitpunkt des Übergangs vom systematischen Suchen zum Erproben und Testen der gewonnenen Erkenntnisse. Aktivierung setzt auch voraus, dass ein Vermögensgegenstand entstanden ist, d.h. die durch die Entwicklungskosten entstandene Entwicklungsleistung muss selbstständig verkehrsfähig und somit verwertbar sein.
- Pensionsrückstellungen sind unter Berücksichtigung des künftigen Erfüllungsbetrages zu bewerten. Die Entwicklung von Gehalts- und Rententrends ist dabei zu berücksichtigen. Der Verwendung des steuerlichen Teilwerts für handelsrechtliche Zwecke wurde damit eine klare Absage erteilt. Der für die Abzinsung zu verwendende Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank aus der Entwicklung der Zinsstrukturkurve der letzten sieben Jahre abgeleitet und künftig veröffentlicht. Notwendige Zuführungsbeträge zu den Pensionsrückstellungen können bis zum 31.12.2024 in Jahresraten zugeführt werden. Der jährliche Mindestzuführungsbetrag ist mit 1/15 der notwendigen Aufstockung festgelegt.
- Für aktivische latente Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht, allerdings nur, soweit sich aus der Verrechnung mit passiven latenten Steuern ein Aktivüberhang ergibt. Bei dieser Saldierung sind auch aktivische latente Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen zu berücksichtigen.
- Im Zusammenhang mit der Aktivierung von Entwicklungskosten und aktivischen latenten Steuern gelten Ausschüttungssperren. Die bilanzielle Behandlung und Entwicklung dieser ausschüttungsgesperrten Beträge wurde gesetzlich nicht geregelt.
