Kaufleute sind aufgrund handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorgaben zur laufenden Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle verpflichtet. Dieser Pflicht wird durch die Finanz- und Lohnbuchhaltung Rechnung getragen. Für die handelsrechtlichen Pflichten hat das am 29.5.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Erleichterungen für Einzelkaufleute geregelt. Wenn diese im Geschäftsjahr weniger als 500.000 € Umsatzerlöse erzielen und der dabei entstehende Jahresüberschuss geringer als 50.000 € ist, entfällt, wie bisher schon für steuerliche Zwecke, nun auch die handelsrechtliche Pflicht zur Rechnungslegung. Der Nutzen dieser Regelung ist zweifelhaft, da diese „Pflicht“ des Kaufmanns eigentlich sein primäres Interesse sein sollte, nämlich zu erfahren ob seine Geschäftstätigkeit die gewünschten Ergebnisse erzielt. Rechnungslegung ist das Informationsmittel für die richtige kaufmännische Entscheidung und keine leidige Pflichtaufgabe. Sollen für das Gründungsvorhaben auch Fremdmittel eingesetzt werden, ist der Verzicht auf Buchführungsarbeiten illusorisch, denn jeder Geldgeber wird ein nachvollziehbares Interesse am Einsatz seiner Mittel haben.
Gründer nutzen nur in den seltensten Fällen die Möglichkeit, als Einzelkaufmann aufzutreten. Ganz überwiegend wird die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit einem Mindestgründungskapital von 25.000 € gewählt. Um der zunehmenden Begeisterung für die „Limited“ nach angelsächsischem Recht etwas entgegenzusetzen, hat der deutsche Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt geschaffen, die im Rahmen des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) seit dem 1.11.2008 geregelt wurde. Die UG ist damit eine Variante der GmbH, mit dem entscheidenden Vorteil, dass zu ihrer Gründung nur ein Mindestkapital von 1 € notwendig ist. Daneben stehen dem Gründer natürlich die traditionellen Rechtsformen der OHG, KG oder GmbH & Co. KG zur Verfügung. Soll ein breiterer Investorenkreis erreicht werden, kann auch die Aktiengesellschaft (AG) eine sinnvolle Entscheidung sein. Die seit dem 10.8.1994 gültigen Regelungen zur „kleinen Aktiengesellschaft“ haben keine neue Rechtsform geschaffen, sondern dienen der Deregulierung bei nicht an der Börse notierten Aktiengesellschaften.
Aus der Wahl der Rechtsform, die von Finanzierungserfordernissen und Haftungsüberlegungen geprägt ist, folgen die einschlägigen steuerlichen Verpflichtungen. Voraussetzung zur Ermittlung und Entrichtung der jeweiligen Steuerzahlungen ist die Finanzbuchhaltung und am Ende des Geschäftsjahres der Jahresabschluss. Je nach Rechtsform des gegründeten Unternehmens sind dann Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- oder Körperschaftsteuererklärungen zu erstellen. Rechtsformunabhängig ist die Umsatzsteuer zu erklären, wobei grundsätzlich bereits monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich sind. Das Instrument der Dauerfristverlängerung bietet durch eine Fristverschiebung die Möglichkeit, die Arbeiten im Zusammenhang mit der monatlichen Rechnungslegung sowie die Zahlung der Umsatzsteuer um einen Monat in die Zukunft zu verschieben. Die Richtigkeit der Steuererklärungen wird durch die Betriebsprüfung seitens der Finanzverwaltung untersucht, wobei für Gründungsunternehmen häufig zeitnah Umsatzsteuersonderprüfungen angeordnet werden, um insbesondere aus den Anfangsinvestitionen des Unternehmens resultierende Vorsteuererstattungen zu verifizieren.
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft seit dem 18.8.2007, wurde im Zuge der Absenkung der Unternehmenssteuern eine Angleichung der Steuerbelastung der unterschiedlichen Rechtsformen angestrebt. Diese angestrebte Rechtformneutralität ist aber auch unter dem Blickwinkel der Ausschüttungspolitik des Unternehmens zu betrachten. Gerade Gründungsunternehmen werden hier aufgrund der Restriktionen der Unternehmensfinanzierung keine übliche Thesaurierungs- bzw. Ausschüttungspolitik verfolgen. Geschäftsführergehälter und die Nutzbarkeit steuerlicher Verlustvorträge sind weitere Einflussfaktoren bzw. Gestaltungsaspekte, die konkrete Überlegungen zur Rechtsformwahl auch nach der Unternehmenssteuerreform nicht obsolet werden lassen.
Je nach Gründungsvorhaben klären wir den Gründer über die Vorzüge und Konsequenzen der Rechtsformwahl und die spezifischen steuerlichen Verpflichtungen auf. Unsere erfahrenen Buchhalter organisieren für den Gründer die formalen Schritte gegenüber den öffentlichen Stellen, strukturieren die Erfassung buchhaltungsrelevanter Belege und Dokumente und erledigen in Monatsabschnitten alle notwendigen Buchhaltungsarbeiten und Umsatzsteuerdeklarationen, einschließlich der Einrichtung und Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Der Gründer erhält auf diese Weise, durch auf seine individuellen Wünsche konzipierte monatliche Auswertungen, ein Steuerungsinstrument für sein Unternehmen.
Im Rahmen der von uns durchgeführten Jahresabschlusserstellung bieten unsere Steuerberater Rat und Tat zur Lösung und Klärung bilanzieller Fragestellungen, in der Regel mit Konsequenzen für die Steuerlast des Unternehmens und ggf. des Unternehmers.
Am Ende des Jahresabschlusses übernehmen wir auf Wunsch die Arbeiten zur Umsetzung der auf Basis des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) seit dem 1.1.2007 verschärften Publizitätsverpflichtungen. Die Veröffentlichungspflicht bestimmter Teile des Jahresabschlusses richtet sich wieder unter anderem nach der Rechtsformwahl. Somit stellt die Entscheidung, ein Unternehmen zu gründen, einen Entscheidungsprozess dar, der in vielerlei Hinsicht Überlegungen und Grundsatzentscheidungen erfordert. Unsere Beratung hilft, diese Entscheidungen zu strukturieren.
