Die UG ist eine Variante der GmbH und kann bereits mit einem Gründungskapital von 1 € gegründet werden. Jahresüberschüsse sind zu 25% in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis ein Stammkapital von 25.000 € erreicht ist. Bei den für Gründungsunternehmen typischen Anfangsverlusten und Investitionserfordernissen dürfte die praktische Führung der UG bei derart niedriger Kapitalausstattung allerdings nicht unkompliziert sein, da auch hier Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verhindert werden müssen.
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Die Einzahlung eines Mindestkapitals ist nicht erforderlich. Entnahmen sind grundsätzlich ohne Beschränkungen möglich. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen. Steuerlich unterliegt die OHG der Gewerbesteuer. Die Gesellschaft ist steuerlich transparent, mit der Folge, dass der Unternehmensgewinn bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterworfen wird. Die Einkommensteuer, nach Anrechnung der Gewerbesteuer, entsteht damit unabhängig von einem Ausschüttungsbeschluss.
Die Einzahlung eines Mindestkapitals ist nicht erforderlich. Entnahmen sind grundsätzlich ohne Beschränkungen möglich. Die Komplementär-Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen, die Kommanditisten haften nur mit der vereinbarten Haftsumme und damit beschränkt. Steuerlich unterliegt die KG der Gewerbesteuer. Die Gesellschaft ist steuerlich transparent, mit der Folge, dass der Unternehmensgewinn bei den Gesellschaftern (Komplementäre wie Kommanditisten) der Einkommensteuer unterworfen wird. Die Einkommensteuer, nach Anrechnung der Gewerbesteuer, entsteht damit unabhängig von einem Ausschüttungsbeschluss.
Die GmbH & Co. KG stellt eine Kombination aus KG und GmbH dar, bei der die Position des Vollhafters oder Komplementärs durch die GmbH, die wiederum nur beschränkt haftet, ausgefüllt wird. Die steuerliche Behandlung gleicht weitestgehend denen der KG.
Der Einzelunternehmer hat kein Mindestkapital bereitzustellen. Sein Vermögen teilt sich in das Betriebsvermögen (Einzelunternehmen) und das Privatvermögen auf. Die Trennung kann steuerlich Probleme bereiten. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamt Privatvermögen und damit unbeschränkt.
Mittel, die dem Unternehmen ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden und die zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen dienen, stellen Eigenkapital dar. Der Renditeanspruch für das eingesetzte Eigenkapital besteht nur bedingt, d.h. Ausschüttungen oder Entnahmen setzen entsprechende Jahresüberschüsse voraus.
Mittel, die dem Unternehmen mit einer Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung gestellt werden und die grundsätzlich nicht zur Verlustverrechnung herangezogen werden können, stellen Fremdkapital dar. Beispiele hierfür sind Darlehen von Banken oder Gesellschaftern (verzinslich oder unverzinslich), Typische Stille Beteiligungen, Genussrechtskapital. Der Anspruch auf Zinsen und vereinbarte Tilgungsbeträge ist unbedingt, d.h. das Unternehmen als Schuldner hat den Kapitaldienst auch zu erbringen, wenn Verluste erwirtschaftet werden.
Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, deren Vollhafter Kapitalgesellschaften sind (z.B. GmbH & Co. KG), gilt als Insolvenzauslöser auch die Überschuldung. Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens nicht mehr durch das Vermögen gedeckt sind. Indikator hierfür ist eine bilanzielle Überschuldung, die sich in der auf der Aktivseite ausgewiesenen Position „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ zeigt. Hier klicken um den ganzen Artikel zu lesen »
Wenn ein Unternehmen die fälligen Schulden nicht begleichen kann, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Die Geschäftsführung oder der Vorstand ist dann zur Insolvenzanmeldung verpflichtet. Hier klicken um den ganzen Artikel zu lesen »
Wenn die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für ein Unternehmen vorliegen, verliert der Geschäftsführer oder der Vorstand bzw. der Unternehmenseigner die Leitungsmacht über das Unternehmen und die Verfügungsmacht über das Unternehmensvermögen. Hier klicken um den ganzen Artikel zu lesen »
